Kein Mitverschulden wegen Nichttragen eines Fahrradhelms

Ausnahmsweise kein familienrechtliches Problem, aber auch für Familien gut zu wissen: Die Klägerin fuhr ohne Fahrradhelm in der Stadt und wurde schwer verletzt, als ein Autofahrer unmittelbar vor ihr die Autotüre öffnete. Der BGH hat nun entschieden: Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben und im Jahr des Unglücks, 2011 trugen laut Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen innerorts nur 11% der Radfahrer einen Schutzhelm. BGH Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 – Achtung, das bedeutet: Ein Mitverschulden könnte auch jetzt schon für Rennradfahrer oder Mountainbiker angenommen werden, die keinen Helm tragen.