Seit einer Gesetzesänderung zum 11.10.2016 muss ein Gutachter in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren endlich über eine berufliche Mindestqualifikation verfügen. Auch muss das Gericht dem Gutachter nun eine Frist setzen, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat, um Verzögerungen zu vermeiden (§ 163 Abs.1 FamFG).