Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr ab 01.07.2017

Ab dem 01.07.2017 treten einige wichtige Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG oder auch UVG) in Kraft. Hier die relevantesten Neuerungen:

  • Die Höchstbezugsdauer von sechs Jahren wurde aufgehoben.
  • Kinder -bzw. deren gesetzlicher Vertreter – können nun bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
  • Der Unterhaltsvorschuss für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt 150 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 201 Euro und für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren 268 Euro.
  • Für Kinder ab 12 Jahren ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Sie können nur dann einen Unterhaltsvorschuss verlangen, wenn sie kein Hartz IV beziehen bzw. wenn ihr alleinerziehender Elternteil, bei dem sei leben und der Hartz-IV-Empfänger ist, zumindest 600 Euro brutto im Monat verdient.