Wenn für die Eltern Untehalt gezahlt werden muss

Eine Bedürftigkeit der Eltern kann sich ergeben, wenn sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügen und/ oder die Rente bzw. Pension nicht für die oft sehr hohen Kosten eines Alters- oder Pflegeheims ausreichen. Dann können die Kinder zu Unterhaltszahlungen an die Eltern herangezogen werden, soweit sie leistungsfähig sind. Mehrere leistungsfähige Kinder haften anteilig. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes wird nicht mit einem festen Betrag festgesetzt, sondern ist in jedem Einzelfall in Ansehung von  Einkommen, Vermögen und gesellschaftlichem Stand des Pflichtigen zu bestimmen. Nach der ab 01.01.2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle und den dazu erlassenen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, muss dem Pflichtigen mindestens ein Betrag von 1.600 € verbleiben. Bei durchschnittlichem Einkommen und normaler Lebensstellung wird dieser Mindestbetrags in der Regel um die Hälfte der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen erhöht. Hat der Pflichtige beispielsweise ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2000 €, beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.800 €.