Ein sorgeberechtigter Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat grundsätzlich ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, also zu seinem Gesundheitszustand, den Schulnoten o.ä. Das OLG Köln hat jedoch entschieden, dass der Auskunftswunsch des Elternteils begrenzt ist. In dem entschiedenen Fall wollte ein 15-jähriges Kind nicht, dass höchstpersönliche Informationen an den anderen Elternteil weitergegeben werden. Dieser Wille sei bei ausreichender Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes zu respektieren und begrenzt aus Gründen des Kindeswohls den Auskunftsanspruch (OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 10 UF 21/15)