Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Vorsicht bei gemeinsamem Wirtschaften ohne Trauschein

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft lässt sich – im Gegensatz zur Ehe – ohne Vorankündigung und Grund sofort beenden. Die für die Ehe geltenden gesetzlichen Regelungen, z. B. über den Trennungs– oder nachehelichen Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung, den Rentenausgleich, die Ehewohnung und den Hausrat, finden keine Anwendung. Das entscheidende Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Unverbindlichkeit.

Haben die Partner daher nicht etwas anderes bestimmt, so werden weder persönliche noch wirtschaftliche Leistungen gegeneinander aufgerechnet. Für Leistungen die ein Partner im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht hat, hat er nach deren Beendigung in der Regel gegen den anderen keinen Ausgleichsanspruch. Nur im Ausnahmefall kommt ein Ausgleich nach gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, nach Bereicherungsrecht oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ob ein Ausnahmefall vorliegt ist jeweils  individuell  zu prüfen.

Schwierigkeiten am Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es regelmäßig wenn

  • eine gemeinsame Wohnung angemietet wurde,
  • Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt getätigt wurden,
  • einer der Partner dem anderen ein Darlehen gewährt hat,
  • ein Partner Pflegeleistungen für den anderen Partner – oder dessen Angehörige – erbracht hat,
  • ein Partner im Betrieb des anderen mitgearbeitet hat,
  • ein Partner Renovierungsarbeiten im Haus oder der Wohnung des Partners erbracht hat.