Eine Abweichung von der Regel, dass ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung leistet und der andere allein barunterhaltspfkichtig ist, ist nur geboten, wenn eine nahezu gleichwertige Aufteilung der Betreuungsanteile vorliegt, so schon BGH FamRZ 2007, 707.
Sind beide Elternteile leistungsfähig – und stellen sich nicht wechselseitig von den Unterhaltsansprüchen des Kindes frei – kann der Bedarf des Kindes wie beim Volljährigenunterhalt aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt werden.
Dabei sind Mehrkosten durch die Versorgung des Kindes in getrennten Haushalten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten) dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinzuzurechnen. Der ermittelte Bedarf ist anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB auf beide Elternteile zu verteilen unter Berücksichtigung der jeweils erbrachten Naturalunterhaltsleistungen. (vgl. BGH FamRZ 2006, 1015)