Das neue „Stalking-Gesetz“

Am 10.03.2017 ist das neue „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen“  in Kraft getreten und sieht u.a. vor: Ein Täter kann jetzt wegen Nachstellung (Stalking) nach 238 Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) schon dann bestraft werden, wenn er einer Person in einer Weise nachstellt, die geeignet ist die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ab sofort ist  es also nicht mehr nötig, dass das Opfer  seine äußeren Lebensumstände bereits geändert hat um der Nachstellung zu entkommen. Der Schutz des Opfers setzt früher an.