Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes ein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt. So OLG Bremen , 5 WF 62/17, Beschluss vom 22.08.2017