Im Sommer 2016 keine Alleinentscheidungsbefugnis für Urlaubsreise in die Türkei

Die Regierung der Türkei hat inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen. Es ist als Folge des Putschversuchs zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existenzieller Bedeutung sind. Bei dieser Sachlage besteht eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen kann, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben können.

Unter den derzeitigen Umständen ist eine Urlaubsreise in die Türkei somit keine Angelegenheit des täglichen Lebens , über die derjenige Elternteil, der die Obhut ausübt, alleine entscheiden kann. Vielmehr bedarf er der  Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils.

Hält der andere Elternteil eine  Urlaubsreise in die Türkei für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen Umständen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen. So OLG Frankfurt a.M. am 21.07.2016, Az. 5 UF 206/16