Informationen zum Familienrecht – Archiv 2015

Keine Befreiung von der Barunterhaltspflicht wegen Kinderbetreuung im Rahmen eines Wechselmodells

Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.
BGH, 05.11.2014 – XII ZB 599/13

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Die neue Düsseldorfer Tabelle können Sie hier einsehen.

 

Besonderheiten beim Wechselmodell

Eine Abweichung von der Regel, dass ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung leistet und der andere allein barunterhaltspfkichtig ist, ist nur geboten, wenn eine nahezu gleichwertige Aufteilung der Betreuungsanteile vorliegt, so schon BGH FamRZ 2007, 707.

Sind beide Elternteile leistungsfähig – und stellen sich nicht wechselseitig von den Unterhaltsansprüchen des Kindes frei – kann der Bedarf des Kindes wie beim Volljährigenunterhalt aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt werden.

Dabei sind Mehrkosten durch die Versorgung des Kindes in getrennten Haushalten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten) dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinzuzurechnen. Der ermittelte Bedarf ist anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB auf beide Elternteile zu verteilen unter Berücksichtigung der jeweils erbrachten Naturalunterhaltsleistungen. (vgl. BGH FamRZ 2006, 1015)