Neues Urteil zum Betreuungsunterhalt

Auch die ledige Mutter muss, zumindest die ersten 3 Jahre nach der Geburt ihres Kindes, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Höhe ihres Unterhaltsanspruches richtet sich danach welches Einkommen die Mutter ohne Geburt und Betreuung des Kindes erzielt hätte – Leistungsfähigkeit des Kindesvaters natürlich vorausgesetzt. Ihr Vermögen muss die Mutter nicht in jedem Fall verwerten bevor sie Betreuungsunterhalt verlangt: Z.B. muss die  Mutter eine  als Altersvorsorge gekaufte Eigentumswohnung  nicht verkaufen, wenn der Kindesvater in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, das wäre ungerechtfertigt.
( so OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2017, Az. UF 149/ 16)