Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat  am 18.5.2017  entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen sind .

Der BFH schließt   grundsätzlich Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aus –  nun also auch Prozesskosten in Form von Scheidungskosten. Zur Begründung heißt es: „Denn ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.“
(Az. VI R 9/16 )