Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.5.2017 entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen sind .
Der BFH schließt grundsätzlich Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aus – nun also auch Prozesskosten in Form von Scheidungskosten. Zur Begründung heißt es: „Denn ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.“
(Az. VI R 9/16 )