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BGH: Das Wechselmodell kann vom Familiengericht angeordnet werden

Getrennt lebende Eltern haben in Zukunft Anspruch darauf, ihr Kind auch gegen den Willen des anderen Elternteils zur Hälfte betreuen zu dürfen.
Ausschlaggebend für das sogenannte paritätische Wechselmodell ist neben dem beiderseitigen Elternrecht das Kindeswohl, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 27.02.2017 veröffentlichten Urteil. Familiengerichte dürfen demnach das Wechselmodell dann anordnen, wenn die aufgeteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich zu anderen Modellen „dem Kindeswohl am besten entspricht“.
Bisher ist das sogenannte Residenzmodell der Regelfall: Nach einer Trennung lebt das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil, an Wochenenden oder in den Schulferien wohnt es bei dem anderen Elternteil.
Weitere Ausführungen finden Sie hier ( FAZ) oder hier  (Die Zeit)

Vater muss „WhatsApp“ von den Smartphones seiner Kinder löschen

Das Familiengericht  Bad Hersfeld hat es einem sorgeberechtigten Vater zur Auflage gemacht „WhatsApp“ von den Smartphones seiner 10 und 15 Jahre alten Töchter zu löschen um diese vor Sex-Textings einer erwachsenen, den Eltern bekannten Person zu schützen. Natürlich berechtigt nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Grundgesetz zukommenden Wächteramtes, sich in die Pflege und Erziehung des Kindes einzumischen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Ein familiengerichtliches Eingreifen ist allein auf die Abwehr konkreter Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes beschränkt, wenn Sorgeberechtigte dies nicht leisten können oder wollen. Kinder sind aber auch vor Cyber-Mobbing, -Stalking und -Grooming zu schützen. Und vor dem Abrufen gefährdender Inhalte aus dem Internet. Wobei je nach Einzelfall das Alter des Kindes, die Häufigkeit der Kenntnisnahme und die konkreten Inhalte neben dem individuellen Entwicklungsstand berücksichtigt werden müssen. (AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.07.2016, F 361/16)