Das Familiengericht Bad Hersfeld hat es einem sorgeberechtigten Vater zur Auflage gemacht „WhatsApp“ von den Smartphones seiner 10 und 15 Jahre alten Töchter zu löschen um diese vor Sex-Textings einer erwachsenen, den Eltern bekannten Person zu schützen. Natürlich berechtigt nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Grundgesetz zukommenden Wächteramtes, sich in die Pflege und Erziehung des Kindes einzumischen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Ein familiengerichtliches Eingreifen ist allein auf die Abwehr konkreter Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes beschränkt, wenn Sorgeberechtigte dies nicht leisten können oder wollen. Kinder sind aber auch vor Cyber-Mobbing, -Stalking und -Grooming zu schützen. Und vor dem Abrufen gefährdender Inhalte aus dem Internet. Wobei je nach Einzelfall das Alter des Kindes, die Häufigkeit der Kenntnisnahme und die konkreten Inhalte neben dem individuellen Entwicklungsstand berücksichtigt werden müssen. (AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.07.2016, F 361/16)