Änderung der Prozesskostenhilfe geplant

Für sozial Schwächere, die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, werden sich keine Änderungen ergeben. Wohl aber für Erwerbstätige, die künftig die gewährte Prozesskostenhilfe häufiger in Raten ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Denn die Freibeträge werden um rund 100 € abgesenkt, die Methode zur Berechnung der Ratenhöhe wird geändert und die maximale Ratenzahlungsdauer wird von 48 auf 72 Monate erhöht.