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Keine Mundschutz beim Kindesumgang vorgeschrieben

Aufatmen für Eltern, die beim Kindesumgang bisher eine Herausforderung in Corona-Zeiten hatten:

Ein Kindesumgang mit Gesichtsmaske entspricht bei einem 2-jährigen Kind nicht dem Kindeswohl, weil ein Kind in diesem Alter in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers kommuniziert (so AG Köln, Beschluss vom 24.09.2020, 332 F 85/ 20). Dies bedeutet, dass der Elternteil beim Umgangstermin mit seinem 2-jährigen Kind keinen Mund-Nasen Schutz tragen braucht, damit sein Kind die Gesichtsmimik erkennen kann. So ist eine intensivere Kommunikation mit dem Kind über den Ausdruck des Gesichts wieder möglich. 

 

Sog. Coronabonus im Kindesunterhalt

Im September 2020 wurden einmalig 200 €, im Oktober 2020 einmalig 100 € zusätzlich an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt. Diese Zahlungen werden wie das Kindergeld hälftig vom Barbedarfes des Kindes abgezogen. Die Zahlungspflicht des barunterhalts-pflichtigen Elternteils verringert sich somit für diese Monate. Bei Überzahlungen besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages des Kinderbonus gegen den betreuenden Elternteil.

 

Vollmacht bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten das minderjährige Kind, d.h. beide Eltern müssen anwesend sein, z.B. bei einer Schulanmeldung o.a.. Soweit ein Elternteil die elterliche Vertretung alleine wahrnehmen will/ muss, kann vom anderen Elternteil zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt werden. Das gemeinsame Sorgerecht besteht aber weiter fort, daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und-pflichten und ggfs. auch Mitwirkungspflichten des Elternteils, der die Vollmacht gegeben hat. Bei ausreichender Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Eltern kann damit eine Übertragung des Sorgerechts für einzelne oder alle Angelegenheiten auf einen Elternteil vermieden werden. BGH XII ZB 112/19 Beschluss vom 29.04.2020.