Aufatmen für Eltern, die beim Kindesumgang bisher eine Herausforderung in Corona-Zeiten hatten:
Ein Kindesumgang mit Gesichtsmaske entspricht bei einem 2-jährigen Kind nicht dem Kindeswohl, weil ein Kind in diesem Alter in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers kommuniziert (so AG Köln, Beschluss vom 24.09.2020, 332 F 85/ 20). Dies bedeutet, dass der Elternteil beim Umgangstermin mit seinem 2-jährigen Kind keinen Mund-Nasen Schutz tragen braucht, damit sein Kind die Gesichtsmimik erkennen kann. So ist eine intensivere Kommunikation mit dem Kind über den Ausdruck des Gesichts wieder möglich.
Im September 2020 wurden einmalig 200 €, im Oktober 2020 einmalig 100 € zusätzlich an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt. Diese Zahlungen werden wie das Kindergeld hälftig vom Barbedarfes des Kindes abgezogen. Die Zahlungspflicht des barunterhalts-pflichtigen Elternteils verringert sich somit für diese Monate. Bei Überzahlungen besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages des Kinderbonus gegen den betreuenden Elternteil.
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten das minderjährige Kind, d.h. beide Eltern müssen anwesend sein, z.B. bei einer Schulanmeldung o.a.. Soweit ein Elternteil die elterliche Vertretung alleine wahrnehmen will/ muss, kann vom anderen Elternteil zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt werden. Das gemeinsame Sorgerecht besteht aber weiter fort, daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und-pflichten und ggfs. auch Mitwirkungspflichten des Elternteils, der die Vollmacht gegeben hat. Bei ausreichender Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Eltern kann damit eine Übertragung des Sorgerechts für einzelne oder alle Angelegenheiten auf einen Elternteil vermieden werden. BGH XII ZB 112/19 Beschluss vom 29.04.2020.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Drohungen via Facebook können ein Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen:
Einer Frau, die eine Mutter und deren 7-jährigen Sohn über Facebook beschimpfte und dabei ankündigte den Jungen oder ein anderes Mitglied der Familie „kalt zu machen“, ihnen „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“ untersagten die Richter nach einem entsprechenden Antrag der Mutter nach dem Gewaltschutzgesetz, sich der Wohnung der beiden auf weniger als 100 Meter zu nähern. Auch müsse sie zu Mutter und Sohn einen Abstand von mindestens 30 Meter halten. Und ebenfalls dürfe sie keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen, vor allem nicht über E-Mail oder Facebook.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei den Nachrichten um rechtswidrige Drohungen. Mutter und Sohn hätten diese ernst genommen. Die Drohungen rechtfertigten das Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Taten zu verhindern Oberlandesgericht Hamm am 25. April 2013 (AZ: 2 UF 254/12)
Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 Aktenzeichen XII ZB 176/12
Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts hat das OLG Hamm im Hinblick auf die nacheheliche Solidarität bei langer Ehedauer in folgender Konstellation ausgeschlossen: Während der Ehedauer von 18 Jahren haben die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt. Es sind drei Kinder zu versorgen. Der Ehemann hat während der Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt und verfügt jetzt über ein erhebliches Einkommen. Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ist daher nicht angezeigt, auch wenn der Mann wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe ein weiteres Kind geboren wurde. (Az 4 UF 9/13, Urteil vom 13.06.2013)