Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingefügt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sogenannter Altehen geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die Führung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Diese Linie verfolgen – soweit ersichtlich – jetzt auch die Instanzgerichte. Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.