BGH zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst und dabei die Fragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.

Die Schwiegereltern schenkten ihr Grundeigentum unter der für das Kind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind zugute kommt. In einem solchen Fall kann das Scheitern der Ehe dazu führen, dass die Schenkung rückabgewickelt wird – soweit ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Aber auch dann können die Schwiegereltern in der Regel nur einen Ausgleich in Geld verlangen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren. So etwa bei nicht teilbaren Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen, insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Die Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann einen angemessenen Ausgleich in Geld aus – außer die Ehe war nur von kurzer Dauer.
Der BGH hat nun entschieden, dass der grundstücksbezogene Rückübertragungsanspruch der Schwiegereltern – und auch der Anspruch des Schwiegerkindes auf eine Gegenleistung – gem. § 196 BGB einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13