Drohung via Facebook kann zu Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) führen

Das Internet ist  kein rechtsfreier Raum. Drohungen via Facebook können ein Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen:

Einer Frau, die eine Mutter und deren 7-jährigen Sohn über Facebook beschimpfte und dabei ankündigte den Jungen oder ein anderes Mitglied der Familie „kalt zu machen“, ihnen „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“ untersagten die Richter nach einem entsprechenden Antrag der Mutter nach dem Gewaltschutzgesetz, sich der Wohnung der beiden auf weniger als 100 Meter zu nähern. Auch müsse sie zu Mutter und Sohn einen Abstand von mindestens 30 Meter halten. Und ebenfalls dürfe sie keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen, vor allem nicht über E-Mail oder Facebook.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei den Nachrichten um rechtswidrige Drohungen. Mutter und Sohn hätten diese ernst genommen. Die Drohungen rechtfertigten das Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Taten zu verhindern Oberlandesgericht Hamm am 25. April 2013 (AZ: 2 UF 254/12)