Informationen zum Familienrecht – Scheidungsrecht – Archiv 2014

BGH zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst und dabei die Fragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.

Die Schwiegereltern schenkten ihr Grundeigentum unter der für das Kind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind zugute kommt. In einem solchen Fall kann das Scheitern der Ehe dazu führen, dass die Schenkung rückabgewickelt wird – soweit ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Aber auch dann können die Schwiegereltern in der Regel nur einen Ausgleich in Geld verlangen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren. So etwa bei nicht teilbaren Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen, insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Die Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann einen angemessenen Ausgleich in Geld aus – außer die Ehe war nur von kurzer Dauer.
Der BGH hat nun entschieden, dass der grundstücksbezogene Rückübertragungsanspruch der Schwiegereltern – und auch der Anspruch des Schwiegerkindes auf eine Gegenleistung – gem. § 196 BGB einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13

Düsseldorfer Tabelle: Erhöhter Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten zum 01.01.2015

Achtung: Zum 01.01.2015 werden die für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigenden Selbstbehaltssätze erhöht.
Gegenüber minderjährigen oder sog. privilegiert volljährigen Kindern beispielsweise, erhöht sich der Selbstbehalt für  Erwerbstätige von 1.000 € auf 1.080 € und für nicht Erwerbstätige von 800 € auf 880 €.  Privilegiert volljährig sind Kinder unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allg. Schulausbildung befinden. An der Höhe des Kindesunterhaltes ändert sich vorerst nichts.Mehr dazu siehe hier.

Für die Zukunft kein wirksamer Verzicht auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes möglich

Soweit die Mutter, die mit dem Vater eines Kindes nicht verheiratet ist, für die Zukunft auf den ihr rechtlich zustehenden Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB verzichtet, ist dieser Verzicht unwirksam. Eine entsprechende Vereinbarung unterliegt einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle, die bei einem völligen Ausschluß des Unterhaltsanspruches in der Regel zu einer Korrektur der Vereinbarung führt (veröffentlicht in FamRZ 21/ 2014, S.1717)

Scheidungskinder

Im ersten Halbjahr 2014 gab es in der „Zeit“ mehrere Artikel, die für Betroffene von Interesse sein könnten:

Zur Vater-Kind-Beziehung bei Trennung/ Scheidung: „Das Recht der Väter“ vom 29.04.2014, nachzulesen unter http://www.zeit.de/2014/18/scheidung-kinderbeziehung-eltern

Zum Umgangsrecht: „Kinder sind flexibel“ vom 03.05.2014, nachzulesen unter http://www.zeit.de/2014/18/scheidung-kinder-umgang-modelle

Zu Scheidungskindern: „Glück gehabt“ vom 06.05.2014, nachzulesen unter http://www.zeit.de/zeit-magazin/2014/18/scheidungskinder-risikotrennung

 

Kein Mitverschulden wegen Nichttragen eines Fahrradhelms

Ausnahmsweise kein familienrechtliches Problem, aber auch für Familien gut zu wissen: Die Klägerin fuhr ohne Fahrradhelm in der Stadt und wurde schwer verletzt, als ein Autofahrer unmittelbar vor ihr die Autotüre öffnete. Der BGH hat nun entschieden: Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben und im Jahr des Unglücks, 2011 trugen laut Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen innerorts nur 11% der Radfahrer einen Schutzhelm. BGH Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 – Achtung, das bedeutet: Ein Mitverschulden könnte auch jetzt schon für Rennradfahrer oder Mountainbiker angenommen werden, die keinen Helm tragen.

Geschiedene können Unterhaltszahlungen geltend machen

Geschiedene können Unterhaltszahlungen an ihren Expartner  als Sonderausgabe bei der Steuererklärung angeben: Unterhaltszahlungen sowie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung, die für die geschiedenen oder getrennt lebenden Expartner übernommen werden, können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhaltsempfänger diese Gelder versteuert.Wichtig zu beachten: Die Höchstgrenze von maximal 13 805 Euro gilt auch, wenn nicht fortlaufend, sondern auf einen Schlag ausgezahlt wird. Eine den Höchstbetrag übersteigende Abfindung muss versteuert werden. Wer dem Ex-Partner eine Abfindung zahlt, hat somit steuerliche Nachteile. Unterhaltszahlungen können hingegen Jahr für Jahr in Höhe der Höchstgrenze geltend gemacht werden.

Auch die Kosten eines Scheidungsprozesses können als außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden. Dazu zählen insbesondere die mit dem Trennungsverfahren zusammenhängenden Rechtsanwalt- und Prozesskosten.

 

Der Expartner bleibt nach der Trennung im gemeinsamen Eigenheim: Nutzungsentschädigung

Nach Trennung und Scheidung bleibt häufig ein Ehepartner in der bisherigen gemeinsamen Eigentumswohnung. Will der ausgezogene Partner Entgelt für diese Nutzung erhalten, muss er sofort eine sog. Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen. Die Alternative „Zahlung oder Auszug“ muss deutlich werden. Dem in der Wohnung Verbliebenen muss eindeutig klar gemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne eine einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.

Oberlandesgericht Hamm am 02. Dezember 2013 (AZ: 14 UF 166/13)

Drohung via Facebook kann zu Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) führen

Das Internet ist  kein rechtsfreier Raum. Drohungen via Facebook können ein Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen:

Einer Frau, die eine Mutter und deren 7-jährigen Sohn über Facebook beschimpfte und dabei ankündigte den Jungen oder ein anderes Mitglied der Familie „kalt zu machen“, ihnen „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“ untersagten die Richter nach einem entsprechenden Antrag der Mutter nach dem Gewaltschutzgesetz, sich der Wohnung der beiden auf weniger als 100 Meter zu nähern. Auch müsse sie zu Mutter und Sohn einen Abstand von mindestens 30 Meter halten. Und ebenfalls dürfe sie keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen, vor allem nicht über E-Mail oder Facebook.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei den Nachrichten um rechtswidrige Drohungen. Mutter und Sohn hätten diese ernst genommen. Die Drohungen rechtfertigten das Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Taten zu verhindern Oberlandesgericht Hamm am 25. April 2013 (AZ: 2 UF 254/12)