Soweit die Mutter, die mit dem Vater eines Kindes nicht verheiratet ist, für die Zukunft auf den ihr rechtlich zustehenden Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB verzichtet, ist dieser Verzicht unwirksam. Eine entsprechende Vereinbarung unterliegt einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle, die bei einem völligen Ausschluß des Unterhaltsanspruches in der Regel zu einer Korrektur der Vereinbarung führt (veröffentlicht in FamRZ 21/ 2014, S.1717)