Für die Zukunft kein wirksamer Verzicht auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes möglich

Soweit die Mutter, die mit dem Vater eines Kindes nicht verheiratet ist, für die Zukunft auf den ihr rechtlich zustehenden Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB verzichtet, ist dieser Verzicht unwirksam. Eine entsprechende Vereinbarung unterliegt einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle, die bei einem völligen Ausschluß des Unterhaltsanspruches in der Regel zu einer Korrektur der Vereinbarung führt (veröffentlicht in FamRZ 21/ 2014, S.1717)