Informationen zu Familienrecht – Scheidungsrecht -Archiv 2013

Die Härteklausel beim Versorgungsausgleich

 

Während des Trennungsjahres ist ein Unterhaltsverpflichteter auch dann nicht zur Aufagabe einer verhältnismäßig teuren Ehewohnung verpflichtet, wenn er infolge der hohen Mietkosten nicht einmal dem minderjährigen Kind den Mindestunterhalt zahlen kann. Der bisherige räumliche Bereich der Familie soll zunächst erhalten bleiben.So beschlossen vom OLG Köln am 19.07.2013, Az. 10 WF 65/13

Im Trennungsjahr keine Pflicht zur Aufgabe einer teuren Ehewohnung

 

Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint.

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 Aktenzeichen XII ZB 176/12

Unterhalt bei Wiederheirat und Geburt eines nachehelichen Kindes

 

Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts hat das OLG Hamm im Hinblick auf die nacheheliche Solidarität bei langer Ehedauer in folgender Konstellation ausgeschlossen: Während der Ehedauer von 18 Jahren haben die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt. Es sind drei Kinder zu versorgen. Der Ehemann hat während der Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt und verfügt jetzt über ein erhebliches Einkommen. Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ist daher nicht angezeigt, auch wenn der Mann wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe ein weiteres Kind geboren wurde. (Az 4 UF 9/13, Urteil vom 13.06.2013)

Wer den Expartner fälschlich des sexuellen Mißbrauchs der Kinder beschuldigt,verwirkt seinen Unterhaltsanspruch

 

Das OLG Schleswig entschied am 21.12.2012: Wer mehrfach unberechtigt schwere Vorwürfe gegen den ehemaligen Partner erhebt, allein um seine eigene Position in einem Sorgerechtsverfahren zu verbessern, verliert seinen Unterhaltsanspruch. Besonders schwer wiegen falsche Vorwürfe, der Ex-Partner habe die Kinder sexuell missbraucht. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Mann von August 2009 an keinen Unterhalt an die Frau mehr zahlen müsse. Sie habe ihre Ansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Beschuldigungen und der Anzeigen verwirkt. Insbesondere der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Kinder wiege schwer. „Werden solche Vorwürfe bekannt, kann bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des Mannes führen“, erläuterte das Gericht. Solche Vorwürfe zu erheben, nur um seine Position in einem Sorgerechtsverfahren zu verbessern, zerstöre nachhaltig und schwerwiegend die „im Gegenseitigkeitsverhältnis bestehende eheliche Solidarität“. Die weitere Zahlung des Unterhalts könne dem Mann nicht mehr zugemutet werden.

Trennungs- und Scheidungskindergruppe

Im Oktober beginnt für Jungen und Mädchen im Alter von 7 – 9 Jahren mit Wohnsitz Jena eine neue Trennungs- und Scheidungskindergruppe in der Familienberatungsstelle der AWO, Löbdergraben 14 A, in Jena. Interessierte sollten sich bald anmelden unter Tel. (03641) 30 92 53 , da es nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen gibt.

Unterhaltspflicht auch wenn das volljährige Kind bei der Großmutter kostenfrei lebt

 

Der Bedarf eines volljährigen Kindes – nach den Hammer Leitlinien 670 € monatlich – verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt. Die Lebenssituation entspricht derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Volljährige bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung: Die Großmutter ist nicht leistungspflichtig, soweit die Kindeseltern leistungsfähig sind, so dass die Großmutter ihrem Enkel eine freiwillige Leistung Dritter gewährt, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Kindes hat. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Volljährigen gezahlten Kindergeldes hat der leistungspflichtige Elternteil aufzukommen (OLG Hamm, Pressemitteilung vom 02.07.2013, WF 98/13)

Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch beim Ehegattensplitting

 

Am 06.06.2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass rückwirkend zum 01.08.2001 eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch im Einkommenssteuerrecht zu erfolgen hat:Der Splittingtairf bewirkt, dass das gesamte Einkommen gedanklich auf beide Partner verteilt bzw. „gesplittet“ wird. Auf die beiden Einkommenshälften wird der Tarif angelegt, anschließend werden die so ermittelten Steuerbeträge addiert. Es ist somit egal wie das Einkommen zwischen den Partnern verteilt ist: Ob das Paar 60.000 € verdient, weil einer ganz und der andere garnicht arbeitet, oder ob beide annähernd gleich viel verdienen, spielt keine Rolle, versteuert werden jeweils zweimal 30.000 €. Am meisten profitieren somit Paare, bei denen einer garnicht arbeitet. Verdienen beide Partner annähernd gleich viel wirkt sich das Splitting dagegen nicht aus.Der Splittingtarif wurde 1958 eingeführt, um Ehen unabhängig von der Verteilung des Einkommens bei gleichem Gesamteinkommen auch gleich zu besteuern.

Bei Hausfrauen-/ Alleinverdienerehen von langer Dauer kann eine Beschränkung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts unbillig sein.

 

Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingefügt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sogenannter Altehen geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die Führung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Diese Linie verfolgen – soweit ersichtlich – jetzt auch die Instanzgerichte. Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.

Steuerbegünstigte Übertragung des Familienwohnheims

 

Die Erbschaftssteuerreform 2009 hat die steuerbegünstigte Übertragung von Immobilienbesitz deutlich erschwert. Heute erfolgt die Bewertung der Immobilie nicht mehr aufgrund der historischen steuerlichen Einheitswerte, sondern aufgrund von Werten, die den Verkehrswerten angenähert sind. Dies führt bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilienvermögen zu einer deutlich höheren Erbschaft- und Schenkungssteuerbelastung. Eine von wenigen Vergünstigungen gilt unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für die Übertragung des sog. Familienwohnheims. Hier sind Schenkungen von Immobilien, die zum Privatbesitz gehören steuerfrei möglich, wenn die Immobilie in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum liegt und der empfangende Ehegatte oder Lebenspartner die übertragene Immobilie für mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Familiengerichtliche Gutachten in der Kritik

 

Zum Problem objektiver und fundierter Gutachten im familienrechtlichen Verfahren sei verwiesen auf den folgenden Artikel “Da ist schlechter Rat teuer” von Katrin Hummel in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) vom 11.11.2012.

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2013 angepasst

 

Die Kindesunterhaltsbeträge bleiben unverändert, lediglich die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen werden erhöht wie folgt:

 

Unterhaltspflicht Erwerbstätiger gegenüber                                 Selbstbehalt

 

minderjährigen Kindern:                                                      bisher   950 € künftig 1.000 €

volljährigen Kindern:                                                       bisher 1.150 €    künftig 1.200 €

Ehegatten oder Mutter/Vater eines Kindes:                bisher 1.050 €   künftig 1.100 €

Eltern:                                                                                     bisher 1.500 €   künftig 1.600 €

 

Hier finden Sie die aktuellen Leitlinien für Thüringen und Süddeutschland, Stand 01.01.2013

 

 

Reform der elterlichen Sorge am 31.01.2013 vom Bundestag beschlossen

 

Die Neuregelung des Sorgerechts erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder durch ein neues unbürokratisches Verfahren. Der Vater kann die Mitsorge nun auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Die Mutter hat zwar wie bisher mit der Geburt die alleinige Sorge. Der Vater kann aber beantragen, die gemeinsame Sorge mit der Mutter auszuüben. Er kann auch bei Gericht beantragen ihm die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen. Haben die Eltern unterschiedlichen Vorstellungen und Interessen, muss in einem Verfahren beim Familiengericht geklärt werden, ob eine gemeinsame Sorge oder die Alleinsorge eines Elternteils dem Kindeswohl am Besten entspricht.

Änderung der Prozesskostenhilfe geplant

 

Für sozial Schwächere, die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, werden sich keine Änderungen ergeben. Wohl aber für Erwerbstätige, die künftig die gewährte Prozesskostenhilfe häufiger in Raten ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Denn die Freibeträge werden um rund 100 € abgesenkt, die Methode zur Berechnung der Ratenhöhe wird geändert und die maximale Ratenzahlungsdauer wird von 48 auf 72 Monate erhöht.

Rechte von Kindern anonymer Samenspender gestärkt

 

Am Mittwoch den 06.02.2013 hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.14 U 7/12) die Rechte der geschätzten 100.000 Kinder gestärkt, die in Deutschland seit den siebziger Jahren nach künstlicher Befruchtung mit Samen anonymer Spender geboren wurden. Der Leiter des Essener Zentrums für Reproduktionsmedizin wurde verurteilt, der 22-jährigen Klägerin den Namen ihres leiblichen Vaters zu nennen. Das Gericht befand, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das auch das Recht umfasst, seine biologische Abstammung zu kennen, sei höher zu bewerten als das Recht des Spenders auf Anonymität. Daher sei der beklagte Mediziner zur Auskunft verpflichtet.

Wenn für die Eltern Unterhalt gezahlt werden muss

 

Eine Bedürftigkeit der Eltern kann sich ergeben, wenn sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügen und/ oder die Rente bzw. Pension nicht für die oft sehr hohen Kosten eines Alters- oder Pflegeheims ausreichen. Dann können die Kinder zu Unterhaltszahlungen an die Eltern herangezogen werden, soweit sie leistungsfähig sind. Mehrere leistungsfähige Kinder haften anteilig. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes wird nicht mit einem festen Betrag festgesetzt, sondern ist in jedem Einzelfall in Ansehung von Einkommen, Vermögen und gesellschaftlichem Stand des Pflichtigen zu bestimmen. Nach der ab 01.01.2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle und den dazu erlassenen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, muss dem Pflichtigen mindestens ein Betrag von 1.600 € verbleiben. Bei durchschnittlichem Einkommen und normaler Lebensstellung wird dieser Mindestbetrags in der Regel um die Hälfte der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen erhöht. Hat der Pflichtige beispielsweise ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2000 €, beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.800 €.

Sämtliche Kosten des Ehescheidungsverfahrens steuerlich berücksichtigungsfähig

 

Mit Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E hat das FG Düsseldorf entschieden, dass sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren – nicht nur die Kosten für Ehescheidung und Versorgungsausgleich – als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Beziehungen durch gerichtlich beurkundeten Vergleich geregelt wurden. Ob der BFH dieses Urteil bestätigen wird ist noch ungewiss: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt unter Az. VI R 16/13.

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge ist am 19.05.2013 in Kraft getreten

 

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“ Zwar hat auch künftig die Mutter mit der Geburt die alleinige Sorge. Allerdings ermöglicht die Neuregelung die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:

 

Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wahl-Zugewinngemeinschaft seit 01.05.2013

Soweit Eheleute keinen Ehevertrag haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gab es bislang zwei Wahlgüterstände: Den der Gütertrennung und den der Gütergemeinschaft. Seit 01.05.2013 gibt es zusätzlich den Wahlgüterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, geregelt in § 1519 BGB. Alle Wahlgüterstände müssen notariell beurkundet werden. Der neue Güterstand stammt ursprünglich aus dem französischen Recht und wurde für deutsch-französische Ehen geschaffen. Er kann aber auch von deutschen Ehepaaren (oder eingetragenen Lebenspartnern, siehe § 7 LPartG)  gewählt werden, soweit ihr Güterrecht dem deutschen Recht unterliegt, d.h. sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in wesentlichen Punkten. Steuerlich ist die neue Wahl-Zugewinngemeinschaft in gleichem Maß privilegiert wie der gesetzliche Güterstand.