Am 06.06.2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass rückwirkend zum 01.08.2001 eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch im Einkommenssteuerrecht zu erfolgen hat:
Der Splittingtairf bewirkt, dass das gesamte Einkommen gedanklich auf beide Partner verteilt bzw. „gesplittet“ wird. Auf die beiden Einkommenshälften wird der Tarif angelegt, anschließend werden die so ermittelten Steuerbeträge addiert. Es ist somit egal wie das Einkommen zwischen den Partnern verteilt ist: Ob das Paar 60.000 € verdient, weil einer ganz und der andere garnicht arbeitet, oder ob beide annähernd gleich viel verdienen, spielt keine Rolle, versteuert werden jeweils zweimal 30.000 €. Am meisten profitieren somit Paare, bei denen einer garnicht arbeitet. Verdienen beide Partner annähernd gleich viel wirkt sich das Splitting dagegen nicht aus.
Der Splittingtarif wurde 1958 eingeführt, um Ehen unabhängig von der Verteilung des Einkommens bei gleichem Gesamteinkommen auch gleich zu besteuern.