Während des Trennungsjahres ist ein Unterhaltsverpflichteter auch dann nicht zur Aufagabe einer verhältnismäßig teuren Ehewohnung verpflichtet, wenn er infolge der hohen Mietkosten nicht einmal dem minderjährigen Kind den Mindestunterhalt zahlen kann. Der bisherige räumliche Bereich der Familie soll zunächst erhalten bleiben.So beschlossen vom OLG Köln am 19.07.2013, Az. 10 WF 65/13