Im Trennungsjahr keine Pflicht zur Aufgabe einer teuren Ehewohnung

Während des Trennungsjahres ist ein Unterhaltsverpflichteter auch dann nicht zur Aufagabe einer verhältnismäßig teuren Ehewohnung verpflichtet, wenn er  infolge der hohen Mietkosten nicht einmal dem minderjährigen Kind den Mindestunterhalt zahlen kann. Der bisherige räumliche Bereich der Familie soll zunächst erhalten bleiben.So beschlossen vom OLG Köln am 19.07.2013, Az. 10 WF 65/13