Keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten Unterhaltsvorschussleistungen

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für seinen Lebensunterhalt  erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages von 290 € monatlich nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält, so Beschluss vom 29.01.2020 – BVerwG 1 WB 4.19.