Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für seinen Lebensunterhalt erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages von 290 € monatlich nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält, so Beschluss vom 29.01.2020 – BVerwG 1 WB 4.19.