Mit Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E hat das FG Düsseldorf entschieden, dass sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren – nicht nur die Kosten für Ehescheidung und Versorgungsausgleich – als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Beziehungen durch gerichtlich beurkundeten Vergleich geregelt wurden. Ob der BFH dieses Urteil bestätigen wird ist noch ungewiss: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt unter Az. VI R 16/13.