Unterhalt bei Wiederheirat und Geburt eines nachehelichen Kindes

Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts hat das OLG Hamm im Hinblick auf die nacheheliche Solidarität bei langer Ehedauer in folgender Konstellation ausgeschlossen: Während der Ehedauer von 18 Jahren haben die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt. Es sind drei Kinder zu versorgen. Der Ehemann hat während der Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt und verfügt jetzt über ein erhebliches Einkommen. Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ist daher nicht angezeigt, auch wenn der Mann wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe ein weiteres Kind geboren wurde. (Az 4 UF 9/13, Urteil vom 13.06.2013)