Der Bedarf eines volljährigen Kindes – nach den Hammer Leitlinien 670 € monatlich – verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt. Die Lebenssituation entspricht derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Volljährige bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung: Die Großmutter ist nicht leistungspflichtig, soweit die Kindeseltern leistungsfähig sind, so dass die Großmutter ihrem Enkel eine freiwillige Leistung Dritter gewährt, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Kindes hat. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Volljährigen gezahlten Kindergeldes hat der leistungspflichtige Elternteil aufzukommen (OLG Hamm, Pressemitteilung vom 02.07.2013, WF 98/13)