Alle Beiträge von Daniela Englert

Über Daniela Englert

Fachanwältin für Familienrecht in Jena und München

Informationen zum Familienrecht – Archiv 2017

Reform zum Unterhaltsvorschuss voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft

Um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern, soll der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet werden: Erstens sollen endlich auch Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient. Und zweitens soll die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfallen. Das bedeutet künftig sollen Kinder ohne zeitliche Einschränkung bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten können.
Es ist geplant das Gesetzgebungsverfahren im Frühjahr 2017 abzuschließen, zum 01. Juli 2017 soll die Reform zum Unterhaltsvorschuss dann in Kraft treten.

Neue gesetzliche Regelung zum Sachverständigengutachten in den Verfahren der elterlichen Sorge, des Umgangs und der Kindesherausgabe

Seit einer Gesetzesänderung zum 11.10.2016 muss ein Gutachter in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren endlich   über eine berufliche Mindestqualifikation verfügen.  Auch muss das Gericht dem Gutachter nun eine Frist setzen, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat, um Verzögerungen zu vermeiden (§ 163 Abs.1 FamFG).

Vater muss „WhatsApp“ von den Smartphones seiner Kinder löschen

Das Familiengericht  Bad Hersfeld hat es einem sorgeberechtigten Vater zur Auflage gemacht „WhatsApp“ von den Smartphones seiner 10 und 15 Jahre alten Töchter zu löschen um diese vor Sex-Textings einer erwachsenen, den Eltern bekannten Person zu schützen. Natürlich berechtigt nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Grundgesetz zukommenden Wächteramtes, sich in die Pflege und Erziehung des Kindes einzumischen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Ein familiengerichtliches Eingreifen ist allein auf die Abwehr konkreter Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes beschränkt, wenn Sorgeberechtigte dies nicht leisten können oder wollen. Kinder sind aber auch vor Cyber-Mobbing, -Stalking und -Grooming zu schützen. Und vor dem Abrufen gefährdender Inhalte aus dem Internet. Wobei je nach Einzelfall das Alter des Kindes, die Häufigkeit der Kenntnisnahme und die konkreten Inhalte neben dem individuellen Entwicklungsstand berücksichtigt werden müssen. (AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.07.2016, F 361/16)

BGH: Das Wechselmodell kann vom Familiengericht angeordnet werden

Getrennt lebende Eltern haben in Zukunft Anspruch darauf, ihr Kind auch gegen den Willen des anderen Elternteils zur Hälfte betreuen zu dürfen.
Ausschlaggebend für das sogenannte paritätische Wechselmodell ist neben dem beiderseitigen Elternrecht das Kindeswohl, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 27.02.2017 veröffentlichten Urteil. Familiengerichte dürfen demnach das Wechselmodell dann anordnen, wenn die aufgeteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich zu anderen Modellen „dem Kindeswohl am besten entspricht“.
Bisher ist das sogenannte Residenzmodell der Regelfall: Nach einer Trennung lebt das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil, an Wochenenden oder in den Schulferien wohnt es bei dem anderen Elternteil.
Weitere Ausführungen finden Sie hier ( FAZ) oder hier  (Die Zeit)

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Ein sorgeberechtigter Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat grundsätzlich ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, also zu seinem Gesundheitszustand, den Schulnoten o.ä.  Das OLG Köln hat jedoch entschieden, dass der Auskunftswunsch des Elternteils begrenzt ist.  In dem entschiedenen Fall wollte ein 15-jähriges Kind nicht, dass höchstpersönliche Informationen  an den anderen Elternteil weitergegeben werden. Dieser Wille sei bei ausreichender Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes zu respektieren und begrenzt aus Gründen des Kindeswohls den Auskunftsanspruch (OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 10 UF 21/15)

Unterhalt bei Wechselmodell

Der dem Kind  von einem Elternteil während dessen Betreuung im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch entfällt. Der geleistete Naturalunterhalt ist nur eine teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruches eines Kindes. Gegen des besser verdienenden Elternteil kann zusätzlich ein Barunterhaltsanspruch des Kindes bestehen, BGH Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15

Das neue „Stalking-Gesetz“

Am 10.03.2017 ist das neue „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen“  in Kraft getreten und sieht u.a. vor: Ein Täter kann jetzt wegen Nachstellung (Stalking) nach 238 Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) schon dann bestraft werden, wenn er einer Person in einer Weise nachstellt, die geeignet ist die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ab sofort ist  es also nicht mehr nötig, dass das Opfer  seine äußeren Lebensumstände bereits geändert hat um der Nachstellung zu entkommen. Der Schutz des Opfers setzt früher an.

Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr ab 01.07.2017

Ab dem 01.07.2017 treten einige wichtige Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG oder auch UVG) in Kraft. Hier die relevantesten Neuerungen:

  • Die Höchstbezugsdauer von sechs Jahren wurde aufgehoben.
  • Kinder -bzw. deren gesetzlicher Vertreter – können nun bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
  • Der Unterhaltsvorschuss für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt 150 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 201 Euro und für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren 268 Euro.
  • Für Kinder ab 12 Jahren ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Sie können nur dann einen Unterhaltsvorschuss verlangen, wenn sie kein Hartz IV beziehen bzw. wenn ihr alleinerziehender Elternteil, bei dem sei leben und der Hartz-IV-Empfänger ist, zumindest 600 Euro brutto im Monat verdient.

Neues Urteil zum Betreuungsunterhalt

Auch die ledige Mutter muss, zumindest die ersten 3 Jahre nach der Geburt ihres Kindes, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Höhe ihres Unterhaltsanspruches richtet sich danach welches Einkommen die Mutter ohne Geburt und Betreuung des Kindes erzielt hätte – Leistungsfähigkeit des Kindesvaters natürlich vorausgesetzt. Ihr Vermögen muss die Mutter nicht in jedem Fall verwerten bevor sie Betreuungsunterhalt verlangt: Z.B. muss die  Mutter eine  als Altersvorsorge gekaufte Eigentumswohnung  nicht verkaufen, wenn der Kindesvater in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, das wäre ungerechtfertigt.
( so OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2017, Az. UF 149/ 16)

Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat  am 18.5.2017  entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen sind .

Der BFH schließt   grundsätzlich Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aus –  nun also auch Prozesskosten in Form von Scheidungskosten. Zur Begründung heißt es: „Denn ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.“
(Az. VI R 9/16 )

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Erstmals seit 2008 sind nicht nur die Beiträge für den Mindestunterhalt angehoben worden, sondern auch die Einkommensgruppen. Die neue Tabelle beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900  EURO“ statt wie bisher von „bis 1.500 EURO“. Das führt zu einer leichten Entlastung von Unterhaltszahlern. Was Unterhaltszahler ab dem 01.01.2018 im Detail zu leisten haben sehen Sie hier.

Zuweisung von Haustieren bei Scheidung

Hunde, die als Haustiere mit den Ehegatten leben, sind im Streitfall gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB einem Ehegatten im Rahmen der Hausratsverteilung zuzuweisen, auch wenn Tiere nach der Wertung des § 90 a BGB keine Sachen sind, so OLG Nürnberg, 10 UF 1429/16.

Verlust des Unterhaltsanspruchs bei falschen Angaben im Unterhaltsverfahren

Das Gericht kann einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Im konkreten Fall verschwieg die Ehefrau ihre Einkünfte aus einem Minijob, den sie nach der Trennung aufgenommen hatte. Das OLG Oldenburg urteilte:  Vor Gericht ist man zur Wahrheit verpflichtet. Zudem ist das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig. Von der Ehefrau kann  erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehnt und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Ehefrau damit auch nicht unangemessen hart. 3 UF 92/17,  Beschluss vom 22.08.2017.

Ehegatte hat nach Auszug auch als Miteigentümer nur sehr eingeschränktes Zutrittsrecht

Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes ein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt. So OLG Bremen , 5 WF 62/17, Beschluss vom 22.08.2017

Informationen zum Familienrecht – Archiv 2016

Im Sommer 2016 keine Alleinentscheidungsbefugnis für Urlaubsreise in die Türkei

Die Regierung der Türkei hat inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen. Es ist als Folge des Putschversuchs zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existenzieller Bedeutung sind. Bei dieser Sachlage besteht eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen kann, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben können.

Unter den derzeitigen Umständen ist eine Urlaubsreise in die Türkei somit keine Angelegenheit des täglichen Lebens , über die derjenige Elternteil, der die Obhut ausübt, alleine entscheiden kann. Vielmehr bedarf er der  Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils.

Hält der andere Elternteil eine  Urlaubsreise in die Türkei für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen Umständen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen. So OLG Frankfurt a.M. am 21.07.2016, Az. 5 UF 206/16

Mietvertragsentlassung schon in der Trennungszeit

Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor von ihm oder von beiden Ehegatten gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der in der Wohnung bleibende Ehegatte kann seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.
Beschluss des OLG Hamm  vom 21.01.2016, Az. 12 UF 170/15

Informationen zum Familienrecht – Archiv 2015

Keine Befreiung von der Barunterhaltspflicht wegen Kinderbetreuung im Rahmen eines Wechselmodells

Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht.
BGH, 05.11.2014 – XII ZB 599/13

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Die neue Düsseldorfer Tabelle können Sie hier einsehen.

 

Besonderheiten beim Wechselmodell

Eine Abweichung von der Regel, dass ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung leistet und der andere allein barunterhaltspfkichtig ist, ist nur geboten, wenn eine nahezu gleichwertige Aufteilung der Betreuungsanteile vorliegt, so schon BGH FamRZ 2007, 707.

Sind beide Elternteile leistungsfähig – und stellen sich nicht wechselseitig von den Unterhaltsansprüchen des Kindes frei – kann der Bedarf des Kindes wie beim Volljährigenunterhalt aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt werden.

Dabei sind Mehrkosten durch die Versorgung des Kindes in getrennten Haushalten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten) dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinzuzurechnen. Der ermittelte Bedarf ist anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB auf beide Elternteile zu verteilen unter Berücksichtigung der jeweils erbrachten Naturalunterhaltsleistungen. (vgl. BGH FamRZ 2006, 1015)

Informationen zum Familienrecht – Scheidungsrecht – Archiv 2014

BGH zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst und dabei die Fragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.

Die Schwiegereltern schenkten ihr Grundeigentum unter der für das Kind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind zugute kommt. In einem solchen Fall kann das Scheitern der Ehe dazu führen, dass die Schenkung rückabgewickelt wird – soweit ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Aber auch dann können die Schwiegereltern in der Regel nur einen Ausgleich in Geld verlangen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren. So etwa bei nicht teilbaren Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen, insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Die Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann einen angemessenen Ausgleich in Geld aus – außer die Ehe war nur von kurzer Dauer.
Der BGH hat nun entschieden, dass der grundstücksbezogene Rückübertragungsanspruch der Schwiegereltern – und auch der Anspruch des Schwiegerkindes auf eine Gegenleistung – gem. § 196 BGB einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13

Düsseldorfer Tabelle: Erhöhter Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten zum 01.01.2015

Achtung: Zum 01.01.2015 werden die für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigenden Selbstbehaltssätze erhöht.
Gegenüber minderjährigen oder sog. privilegiert volljährigen Kindern beispielsweise, erhöht sich der Selbstbehalt für  Erwerbstätige von 1.000 € auf 1.080 € und für nicht Erwerbstätige von 800 € auf 880 €.  Privilegiert volljährig sind Kinder unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allg. Schulausbildung befinden. An der Höhe des Kindesunterhaltes ändert sich vorerst nichts.Mehr dazu siehe hier.

Für die Zukunft kein wirksamer Verzicht auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes möglich

Soweit die Mutter, die mit dem Vater eines Kindes nicht verheiratet ist, für die Zukunft auf den ihr rechtlich zustehenden Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB verzichtet, ist dieser Verzicht unwirksam. Eine entsprechende Vereinbarung unterliegt einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle, die bei einem völligen Ausschluß des Unterhaltsanspruches in der Regel zu einer Korrektur der Vereinbarung führt (veröffentlicht in FamRZ 21/ 2014, S.1717)

Scheidungskinder

Im ersten Halbjahr 2014 gab es in der „Zeit“ mehrere Artikel, die für Betroffene von Interesse sein könnten:

Zur Vater-Kind-Beziehung bei Trennung/ Scheidung: „Das Recht der Väter“ vom 29.04.2014, nachzulesen unter http://www.zeit.de/2014/18/scheidung-kinderbeziehung-eltern

Zum Umgangsrecht: „Kinder sind flexibel“ vom 03.05.2014, nachzulesen unter http://www.zeit.de/2014/18/scheidung-kinder-umgang-modelle

Zu Scheidungskindern: „Glück gehabt“ vom 06.05.2014, nachzulesen unter http://www.zeit.de/zeit-magazin/2014/18/scheidungskinder-risikotrennung

 

Kein Mitverschulden wegen Nichttragen eines Fahrradhelms

Ausnahmsweise kein familienrechtliches Problem, aber auch für Familien gut zu wissen: Die Klägerin fuhr ohne Fahrradhelm in der Stadt und wurde schwer verletzt, als ein Autofahrer unmittelbar vor ihr die Autotüre öffnete. Der BGH hat nun entschieden: Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben und im Jahr des Unglücks, 2011 trugen laut Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen innerorts nur 11% der Radfahrer einen Schutzhelm. BGH Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 – Achtung, das bedeutet: Ein Mitverschulden könnte auch jetzt schon für Rennradfahrer oder Mountainbiker angenommen werden, die keinen Helm tragen.

Geschiedene können Unterhaltszahlungen geltend machen

Geschiedene können Unterhaltszahlungen an ihren Expartner  als Sonderausgabe bei der Steuererklärung angeben: Unterhaltszahlungen sowie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung, die für die geschiedenen oder getrennt lebenden Expartner übernommen werden, können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Unterhaltsempfänger diese Gelder versteuert.Wichtig zu beachten: Die Höchstgrenze von maximal 13 805 Euro gilt auch, wenn nicht fortlaufend, sondern auf einen Schlag ausgezahlt wird. Eine den Höchstbetrag übersteigende Abfindung muss versteuert werden. Wer dem Ex-Partner eine Abfindung zahlt, hat somit steuerliche Nachteile. Unterhaltszahlungen können hingegen Jahr für Jahr in Höhe der Höchstgrenze geltend gemacht werden.

Auch die Kosten eines Scheidungsprozesses können als außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden. Dazu zählen insbesondere die mit dem Trennungsverfahren zusammenhängenden Rechtsanwalt- und Prozesskosten.

 

Der Expartner bleibt nach der Trennung im gemeinsamen Eigenheim: Nutzungsentschädigung

Nach Trennung und Scheidung bleibt häufig ein Ehepartner in der bisherigen gemeinsamen Eigentumswohnung. Will der ausgezogene Partner Entgelt für diese Nutzung erhalten, muss er sofort eine sog. Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen. Die Alternative „Zahlung oder Auszug“ muss deutlich werden. Dem in der Wohnung Verbliebenen muss eindeutig klar gemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne eine einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.

Oberlandesgericht Hamm am 02. Dezember 2013 (AZ: 14 UF 166/13)

Drohung via Facebook kann zu Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) führen

Das Internet ist  kein rechtsfreier Raum. Drohungen via Facebook können ein Verbot der Kontaktaufnahme und der Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen:

Einer Frau, die eine Mutter und deren 7-jährigen Sohn über Facebook beschimpfte und dabei ankündigte den Jungen oder ein anderes Mitglied der Familie „kalt zu machen“, ihnen „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“ untersagten die Richter nach einem entsprechenden Antrag der Mutter nach dem Gewaltschutzgesetz, sich der Wohnung der beiden auf weniger als 100 Meter zu nähern. Auch müsse sie zu Mutter und Sohn einen Abstand von mindestens 30 Meter halten. Und ebenfalls dürfe sie keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen, vor allem nicht über E-Mail oder Facebook.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei den Nachrichten um rechtswidrige Drohungen. Mutter und Sohn hätten diese ernst genommen. Die Drohungen rechtfertigten das Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Taten zu verhindern Oberlandesgericht Hamm am 25. April 2013 (AZ: 2 UF 254/12)

Informationen zu Familienrecht – Scheidungsrecht -Archiv 2013

Die Härteklausel beim Versorgungsausgleich

 

Während des Trennungsjahres ist ein Unterhaltsverpflichteter auch dann nicht zur Aufagabe einer verhältnismäßig teuren Ehewohnung verpflichtet, wenn er infolge der hohen Mietkosten nicht einmal dem minderjährigen Kind den Mindestunterhalt zahlen kann. Der bisherige räumliche Bereich der Familie soll zunächst erhalten bleiben.So beschlossen vom OLG Köln am 19.07.2013, Az. 10 WF 65/13

Im Trennungsjahr keine Pflicht zur Aufgabe einer teuren Ehewohnung

 

Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint.

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 Aktenzeichen XII ZB 176/12

Unterhalt bei Wiederheirat und Geburt eines nachehelichen Kindes

 

Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts hat das OLG Hamm im Hinblick auf die nacheheliche Solidarität bei langer Ehedauer in folgender Konstellation ausgeschlossen: Während der Ehedauer von 18 Jahren haben die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt. Es sind drei Kinder zu versorgen. Der Ehemann hat während der Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt und verfügt jetzt über ein erhebliches Einkommen. Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ist daher nicht angezeigt, auch wenn der Mann wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe ein weiteres Kind geboren wurde. (Az 4 UF 9/13, Urteil vom 13.06.2013)

Wer den Expartner fälschlich des sexuellen Mißbrauchs der Kinder beschuldigt,verwirkt seinen Unterhaltsanspruch

 

Das OLG Schleswig entschied am 21.12.2012: Wer mehrfach unberechtigt schwere Vorwürfe gegen den ehemaligen Partner erhebt, allein um seine eigene Position in einem Sorgerechtsverfahren zu verbessern, verliert seinen Unterhaltsanspruch. Besonders schwer wiegen falsche Vorwürfe, der Ex-Partner habe die Kinder sexuell missbraucht. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Mann von August 2009 an keinen Unterhalt an die Frau mehr zahlen müsse. Sie habe ihre Ansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Beschuldigungen und der Anzeigen verwirkt. Insbesondere der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Kinder wiege schwer. „Werden solche Vorwürfe bekannt, kann bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des Mannes führen“, erläuterte das Gericht. Solche Vorwürfe zu erheben, nur um seine Position in einem Sorgerechtsverfahren zu verbessern, zerstöre nachhaltig und schwerwiegend die „im Gegenseitigkeitsverhältnis bestehende eheliche Solidarität“. Die weitere Zahlung des Unterhalts könne dem Mann nicht mehr zugemutet werden.

Trennungs- und Scheidungskindergruppe

Im Oktober beginnt für Jungen und Mädchen im Alter von 7 – 9 Jahren mit Wohnsitz Jena eine neue Trennungs- und Scheidungskindergruppe in der Familienberatungsstelle der AWO, Löbdergraben 14 A, in Jena. Interessierte sollten sich bald anmelden unter Tel. (03641) 30 92 53 , da es nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen gibt.

Unterhaltspflicht auch wenn das volljährige Kind bei der Großmutter kostenfrei lebt

 

Der Bedarf eines volljährigen Kindes – nach den Hammer Leitlinien 670 € monatlich – verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt. Die Lebenssituation entspricht derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Volljährige bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung: Die Großmutter ist nicht leistungspflichtig, soweit die Kindeseltern leistungsfähig sind, so dass die Großmutter ihrem Enkel eine freiwillige Leistung Dritter gewährt, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Kindes hat. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Volljährigen gezahlten Kindergeldes hat der leistungspflichtige Elternteil aufzukommen (OLG Hamm, Pressemitteilung vom 02.07.2013, WF 98/13)

Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch beim Ehegattensplitting

 

Am 06.06.2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass rückwirkend zum 01.08.2001 eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch im Einkommenssteuerrecht zu erfolgen hat:Der Splittingtairf bewirkt, dass das gesamte Einkommen gedanklich auf beide Partner verteilt bzw. „gesplittet“ wird. Auf die beiden Einkommenshälften wird der Tarif angelegt, anschließend werden die so ermittelten Steuerbeträge addiert. Es ist somit egal wie das Einkommen zwischen den Partnern verteilt ist: Ob das Paar 60.000 € verdient, weil einer ganz und der andere garnicht arbeitet, oder ob beide annähernd gleich viel verdienen, spielt keine Rolle, versteuert werden jeweils zweimal 30.000 €. Am meisten profitieren somit Paare, bei denen einer garnicht arbeitet. Verdienen beide Partner annähernd gleich viel wirkt sich das Splitting dagegen nicht aus.Der Splittingtarif wurde 1958 eingeführt, um Ehen unabhängig von der Verteilung des Einkommens bei gleichem Gesamteinkommen auch gleich zu besteuern.

Bei Hausfrauen-/ Alleinverdienerehen von langer Dauer kann eine Beschränkung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts unbillig sein.

 

Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingefügt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sogenannter Altehen geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die Führung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Diese Linie verfolgen – soweit ersichtlich – jetzt auch die Instanzgerichte. Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.

Steuerbegünstigte Übertragung des Familienwohnheims

 

Die Erbschaftssteuerreform 2009 hat die steuerbegünstigte Übertragung von Immobilienbesitz deutlich erschwert. Heute erfolgt die Bewertung der Immobilie nicht mehr aufgrund der historischen steuerlichen Einheitswerte, sondern aufgrund von Werten, die den Verkehrswerten angenähert sind. Dies führt bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilienvermögen zu einer deutlich höheren Erbschaft- und Schenkungssteuerbelastung. Eine von wenigen Vergünstigungen gilt unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für die Übertragung des sog. Familienwohnheims. Hier sind Schenkungen von Immobilien, die zum Privatbesitz gehören steuerfrei möglich, wenn die Immobilie in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum liegt und der empfangende Ehegatte oder Lebenspartner die übertragene Immobilie für mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Familiengerichtliche Gutachten in der Kritik

 

Zum Problem objektiver und fundierter Gutachten im familienrechtlichen Verfahren sei verwiesen auf den folgenden Artikel “Da ist schlechter Rat teuer” von Katrin Hummel in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) vom 11.11.2012.

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2013 angepasst

 

Die Kindesunterhaltsbeträge bleiben unverändert, lediglich die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen werden erhöht wie folgt:

 

Unterhaltspflicht Erwerbstätiger gegenüber                                 Selbstbehalt

 

minderjährigen Kindern:                                                      bisher   950 € künftig 1.000 €

volljährigen Kindern:                                                       bisher 1.150 €    künftig 1.200 €

Ehegatten oder Mutter/Vater eines Kindes:                bisher 1.050 €   künftig 1.100 €

Eltern:                                                                                     bisher 1.500 €   künftig 1.600 €

 

Hier finden Sie die aktuellen Leitlinien für Thüringen und Süddeutschland, Stand 01.01.2013

 

 

Reform der elterlichen Sorge am 31.01.2013 vom Bundestag beschlossen

 

Die Neuregelung des Sorgerechts erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder durch ein neues unbürokratisches Verfahren. Der Vater kann die Mitsorge nun auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Die Mutter hat zwar wie bisher mit der Geburt die alleinige Sorge. Der Vater kann aber beantragen, die gemeinsame Sorge mit der Mutter auszuüben. Er kann auch bei Gericht beantragen ihm die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen. Haben die Eltern unterschiedlichen Vorstellungen und Interessen, muss in einem Verfahren beim Familiengericht geklärt werden, ob eine gemeinsame Sorge oder die Alleinsorge eines Elternteils dem Kindeswohl am Besten entspricht.

Änderung der Prozesskostenhilfe geplant

 

Für sozial Schwächere, die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, werden sich keine Änderungen ergeben. Wohl aber für Erwerbstätige, die künftig die gewährte Prozesskostenhilfe häufiger in Raten ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Denn die Freibeträge werden um rund 100 € abgesenkt, die Methode zur Berechnung der Ratenhöhe wird geändert und die maximale Ratenzahlungsdauer wird von 48 auf 72 Monate erhöht.

Rechte von Kindern anonymer Samenspender gestärkt

 

Am Mittwoch den 06.02.2013 hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.14 U 7/12) die Rechte der geschätzten 100.000 Kinder gestärkt, die in Deutschland seit den siebziger Jahren nach künstlicher Befruchtung mit Samen anonymer Spender geboren wurden. Der Leiter des Essener Zentrums für Reproduktionsmedizin wurde verurteilt, der 22-jährigen Klägerin den Namen ihres leiblichen Vaters zu nennen. Das Gericht befand, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das auch das Recht umfasst, seine biologische Abstammung zu kennen, sei höher zu bewerten als das Recht des Spenders auf Anonymität. Daher sei der beklagte Mediziner zur Auskunft verpflichtet.

Wenn für die Eltern Unterhalt gezahlt werden muss

 

Eine Bedürftigkeit der Eltern kann sich ergeben, wenn sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügen und/ oder die Rente bzw. Pension nicht für die oft sehr hohen Kosten eines Alters- oder Pflegeheims ausreichen. Dann können die Kinder zu Unterhaltszahlungen an die Eltern herangezogen werden, soweit sie leistungsfähig sind. Mehrere leistungsfähige Kinder haften anteilig. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes wird nicht mit einem festen Betrag festgesetzt, sondern ist in jedem Einzelfall in Ansehung von Einkommen, Vermögen und gesellschaftlichem Stand des Pflichtigen zu bestimmen. Nach der ab 01.01.2013 gültigen Düsseldorfer Tabelle und den dazu erlassenen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, muss dem Pflichtigen mindestens ein Betrag von 1.600 € verbleiben. Bei durchschnittlichem Einkommen und normaler Lebensstellung wird dieser Mindestbetrags in der Regel um die Hälfte der Differenz zum bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen erhöht. Hat der Pflichtige beispielsweise ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2000 €, beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.800 €.

Sämtliche Kosten des Ehescheidungsverfahrens steuerlich berücksichtigungsfähig

 

Mit Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E hat das FG Düsseldorf entschieden, dass sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren – nicht nur die Kosten für Ehescheidung und Versorgungsausgleich – als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die vermögens- und unterhaltsrechtlichen Beziehungen durch gerichtlich beurkundeten Vergleich geregelt wurden. Ob der BFH dieses Urteil bestätigen wird ist noch ungewiss: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt unter Az. VI R 16/13.

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge ist am 19.05.2013 in Kraft getreten

 

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“ Zwar hat auch künftig die Mutter mit der Geburt die alleinige Sorge. Allerdings ermöglicht die Neuregelung die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:

 

Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wahl-Zugewinngemeinschaft seit 01.05.2013

Soweit Eheleute keinen Ehevertrag haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gab es bislang zwei Wahlgüterstände: Den der Gütertrennung und den der Gütergemeinschaft. Seit 01.05.2013 gibt es zusätzlich den Wahlgüterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, geregelt in § 1519 BGB. Alle Wahlgüterstände müssen notariell beurkundet werden. Der neue Güterstand stammt ursprünglich aus dem französischen Recht und wurde für deutsch-französische Ehen geschaffen. Er kann aber auch von deutschen Ehepaaren (oder eingetragenen Lebenspartnern, siehe § 7 LPartG)  gewählt werden, soweit ihr Güterrecht dem deutschen Recht unterliegt, d.h. sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in wesentlichen Punkten. Steuerlich ist die neue Wahl-Zugewinngemeinschaft in gleichem Maß privilegiert wie der gesetzliche Güterstand.