Alle Beiträge von Daniela Englert

Über Daniela Englert

Fachanwältin für Familienrecht in Jena und München

Familien im 2. Lockdown

Familien stellt der zweite Lockdown vor besondere Herausforderungen. Die Bundesregierung hat zu den bereits bestehenden Hilfsangeboten weitere Maßnahmen beschlossen. Auf der Webseite des Bundesregierung unter  https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/familien-in-corona-zeit-1738334 finden Sie

  • Aktuelle Informationen zu der Situation in Kitas und Schulen,
  • Information zu weiteren finanziellen Entlastungen für Familien,
  • Alles zu digitalen Lernangeboten in Schulen ,
  • Hilfen für Studierende und Auszubildende
  • Beratungsangebote

Neues zum Elternunterhalt

Am 01.01.2020 ist das sog. „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ zur Entlastung von Kindern pflegebedürftiger Eltern in Kraft getreten. Die meisten Eltern brauchen nun nicht mehr zu befürchten, dass ihre Kinder im Pflegefall zu den Kosten herangezogen werden und deren Kinder brauchen nicht mehr mit dem Rückgriff des Sozialamtes zu rechnen: Künftig bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern unberücksichtigt, soweit deren  Gesamtjahreseinkommen nicht mehr als  100.000 EUR brutto beträgt. Unterhalt für alle vorrangig berechtigten Angehörigen – etwa Unterhalt für minderjährige Kinder – ist vorweg vom Einkommen abzuziehen. Vermögen ist unbeachtlich. Und auch Einkommen und Vermögen eines Schwiegerkindes sind unbeachtlich. Mehrere Geschwister haften entsprechend ihrer unterhaltrechtlichen Leistungsfähigkeit anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB.

Namensänderung beim Scheidungskind

Im Gegensatz zum geschiedenen Elternteil kann ein Kind seinen Geburtsnamen nicht einfach ablegen. Auch wenn  das Kind bei der Mutter lebt, diese wieder heiratet und den Nachnamen des neuen Ehepartners annimmt und alle Kinder aus dieser neuen Ehe ebenfalls den Nachnamen des neuen Ehepartners haben:  Das Kind kann, selbst wenn die Mutter und der Stiefvater das möchten,  seinen Namen grundsätzlich nur ändern wenn beide  leiblichen Eltern zustimmen, so steht es im Namensänderungsgesetz.  Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen  hat der Bundesgerichtshof (BGH) bislang eine Namensänderung ohne Zustimmung beider Eltern zugelassen. Dies könnte nun einfacher werden, da das OLG Frankfurt (1 UF 140/19) eine Namensänderung trotz Widerspruch des Kindsvaters zugelassen hat, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorlag. Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt wird.

Wechselmodell bei uneinigen Eltern

Zwar kann das Gericht das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Wenn das Verhältnis der Eltern aber erheblich konfliktbelastet ist, kann die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells den Interessen des Kindes widersprechen. Auch weit auseinander liegende Wohnorte der Eltern können ein Hinderungsgrund sein, OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018, 4 UF 57/18

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Haben Eltern ihrem Kind eine  Ausbildung finanziert die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.2018 beschlossen (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm).

Vorliegen der Ehescheidungsvoraussetzungen bei Erbfall schließt Ehegattenerbrecht aus

Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass nach Rechtshängigkeit eines auf Beendigung der Ehe gerichteten gerichtlichen Verfahrens soll nicht mehr von dem Zufall abhängen, ob der Erblasser die Rechtskraft einer eheauflösenden Entscheidung noch erlebt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien des Scheidungsverfahrens dieses in der Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin betreiben.

Schlüsselgewalt- was ist das?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.02.2018 entschieden, dass ein Ehepartner die Vollkaskoversicherung die der andere Ehepartner für das Familienauto abgeschlossen hat, auch ohne Vollmacht des anderen kündigen darf. Die Kündigung sei ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.
Dazu muss man wissen: Nach § 1357 BGB kann ein Ehepartner für den anderen  (nicht getrennt lebenden) Ehepartner Rechte und Pflichten begründen, soweit  es sich um Haushaltsgeschäfte handelt, die dem Lebenszuschnitt der jeweiligen Ehe nach angemessen sind. Ursprünglich sollte diese sog. Schlüsselgewalt der verheirateten, kindererziehenden und einkommenslosen Hausfrau die Möglichkeit geben, im Kramerladen um die Ecke anschreiben zu lassen und den geldverdienenden Ehemann mit zu verpflichten. Dieses Relikt gilt trotz geänderter Rollenverteilung  weiterhin und führt zu einer nicht mehr gerechtfertigten Haftungserweiterung zulasten der Ehegatten bei Haushaltsführungsgeschäften.

Informationen zum Familienrecht – Archiv 2017

Reform zum Unterhaltsvorschuss voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft

Um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern, soll der Unterhaltsvorschuss ausgeweitet werden: Erstens sollen endlich auch Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient. Und zweitens soll die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfallen. Das bedeutet künftig sollen Kinder ohne zeitliche Einschränkung bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten können.
Es ist geplant das Gesetzgebungsverfahren im Frühjahr 2017 abzuschließen, zum 01. Juli 2017 soll die Reform zum Unterhaltsvorschuss dann in Kraft treten.

Neue gesetzliche Regelung zum Sachverständigengutachten in den Verfahren der elterlichen Sorge, des Umgangs und der Kindesherausgabe

Seit einer Gesetzesänderung zum 11.10.2016 muss ein Gutachter in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren endlich   über eine berufliche Mindestqualifikation verfügen.  Auch muss das Gericht dem Gutachter nun eine Frist setzen, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat, um Verzögerungen zu vermeiden (§ 163 Abs.1 FamFG).

Vater muss „WhatsApp“ von den Smartphones seiner Kinder löschen

Das Familiengericht  Bad Hersfeld hat es einem sorgeberechtigten Vater zur Auflage gemacht „WhatsApp“ von den Smartphones seiner 10 und 15 Jahre alten Töchter zu löschen um diese vor Sex-Textings einer erwachsenen, den Eltern bekannten Person zu schützen. Natürlich berechtigt nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Grundgesetz zukommenden Wächteramtes, sich in die Pflege und Erziehung des Kindes einzumischen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Ein familiengerichtliches Eingreifen ist allein auf die Abwehr konkreter Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes beschränkt, wenn Sorgeberechtigte dies nicht leisten können oder wollen. Kinder sind aber auch vor Cyber-Mobbing, -Stalking und -Grooming zu schützen. Und vor dem Abrufen gefährdender Inhalte aus dem Internet. Wobei je nach Einzelfall das Alter des Kindes, die Häufigkeit der Kenntnisnahme und die konkreten Inhalte neben dem individuellen Entwicklungsstand berücksichtigt werden müssen. (AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.07.2016, F 361/16)

BGH: Das Wechselmodell kann vom Familiengericht angeordnet werden

Getrennt lebende Eltern haben in Zukunft Anspruch darauf, ihr Kind auch gegen den Willen des anderen Elternteils zur Hälfte betreuen zu dürfen.
Ausschlaggebend für das sogenannte paritätische Wechselmodell ist neben dem beiderseitigen Elternrecht das Kindeswohl, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 27.02.2017 veröffentlichten Urteil. Familiengerichte dürfen demnach das Wechselmodell dann anordnen, wenn die aufgeteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich zu anderen Modellen „dem Kindeswohl am besten entspricht“.
Bisher ist das sogenannte Residenzmodell der Regelfall: Nach einer Trennung lebt das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil, an Wochenenden oder in den Schulferien wohnt es bei dem anderen Elternteil.
Weitere Ausführungen finden Sie hier ( FAZ) oder hier  (Die Zeit)

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Ein sorgeberechtigter Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat grundsätzlich ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, also zu seinem Gesundheitszustand, den Schulnoten o.ä.  Das OLG Köln hat jedoch entschieden, dass der Auskunftswunsch des Elternteils begrenzt ist.  In dem entschiedenen Fall wollte ein 15-jähriges Kind nicht, dass höchstpersönliche Informationen  an den anderen Elternteil weitergegeben werden. Dieser Wille sei bei ausreichender Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes zu respektieren und begrenzt aus Gründen des Kindeswohls den Auskunftsanspruch (OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 10 UF 21/15)

Unterhalt bei Wechselmodell

Der dem Kind  von einem Elternteil während dessen Betreuung im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch entfällt. Der geleistete Naturalunterhalt ist nur eine teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruches eines Kindes. Gegen des besser verdienenden Elternteil kann zusätzlich ein Barunterhaltsanspruch des Kindes bestehen, BGH Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15

Das neue „Stalking-Gesetz“

Am 10.03.2017 ist das neue „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen“  in Kraft getreten und sieht u.a. vor: Ein Täter kann jetzt wegen Nachstellung (Stalking) nach 238 Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) schon dann bestraft werden, wenn er einer Person in einer Weise nachstellt, die geeignet ist die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ab sofort ist  es also nicht mehr nötig, dass das Opfer  seine äußeren Lebensumstände bereits geändert hat um der Nachstellung zu entkommen. Der Schutz des Opfers setzt früher an.

Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr ab 01.07.2017

Ab dem 01.07.2017 treten einige wichtige Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG oder auch UVG) in Kraft. Hier die relevantesten Neuerungen:

  • Die Höchstbezugsdauer von sechs Jahren wurde aufgehoben.
  • Kinder -bzw. deren gesetzlicher Vertreter – können nun bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
  • Der Unterhaltsvorschuss für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt 150 Euro, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 201 Euro und für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren 268 Euro.
  • Für Kinder ab 12 Jahren ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Sie können nur dann einen Unterhaltsvorschuss verlangen, wenn sie kein Hartz IV beziehen bzw. wenn ihr alleinerziehender Elternteil, bei dem sei leben und der Hartz-IV-Empfänger ist, zumindest 600 Euro brutto im Monat verdient.

Neues Urteil zum Betreuungsunterhalt

Auch die ledige Mutter muss, zumindest die ersten 3 Jahre nach der Geburt ihres Kindes, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Höhe ihres Unterhaltsanspruches richtet sich danach welches Einkommen die Mutter ohne Geburt und Betreuung des Kindes erzielt hätte – Leistungsfähigkeit des Kindesvaters natürlich vorausgesetzt. Ihr Vermögen muss die Mutter nicht in jedem Fall verwerten bevor sie Betreuungsunterhalt verlangt: Z.B. muss die  Mutter eine  als Altersvorsorge gekaufte Eigentumswohnung  nicht verkaufen, wenn der Kindesvater in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, das wäre ungerechtfertigt.
( so OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2017, Az. UF 149/ 16)

Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat  am 18.5.2017  entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen sind .

Der BFH schließt   grundsätzlich Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aus –  nun also auch Prozesskosten in Form von Scheidungskosten. Zur Begründung heißt es: „Denn ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.“
(Az. VI R 9/16 )

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Erstmals seit 2008 sind nicht nur die Beiträge für den Mindestunterhalt angehoben worden, sondern auch die Einkommensgruppen. Die neue Tabelle beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900  EURO“ statt wie bisher von „bis 1.500 EURO“. Das führt zu einer leichten Entlastung von Unterhaltszahlern. Was Unterhaltszahler ab dem 01.01.2018 im Detail zu leisten haben sehen Sie hier.

Zuweisung von Haustieren bei Scheidung

Hunde, die als Haustiere mit den Ehegatten leben, sind im Streitfall gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB einem Ehegatten im Rahmen der Hausratsverteilung zuzuweisen, auch wenn Tiere nach der Wertung des § 90 a BGB keine Sachen sind, so OLG Nürnberg, 10 UF 1429/16.

Verlust des Unterhaltsanspruchs bei falschen Angaben im Unterhaltsverfahren

Das Gericht kann einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Im konkreten Fall verschwieg die Ehefrau ihre Einkünfte aus einem Minijob, den sie nach der Trennung aufgenommen hatte. Das OLG Oldenburg urteilte:  Vor Gericht ist man zur Wahrheit verpflichtet. Zudem ist das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig. Von der Ehefrau kann  erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehnt und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Ehefrau damit auch nicht unangemessen hart. 3 UF 92/17,  Beschluss vom 22.08.2017.

Ehegatte hat nach Auszug auch als Miteigentümer nur sehr eingeschränktes Zutrittsrecht

Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes ein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt. So OLG Bremen , 5 WF 62/17, Beschluss vom 22.08.2017