Alle Beiträge von Daniela Englert

Über Daniela Englert

Fachanwältin für Familienrecht in Jena und München

Sorgerechtsvollmacht statt Entzug des Sorgerechtes

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann die Bevollmächtigung des anderen Elternteils die Auflösung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verhindern. Nur in Ausnahmefällen wird bei einer Bevollmächtigung des anderen Elternteile der teilweise oder gar ganze Entzug der elterlichen Sorge noch möglich sein. Etwa wenn der vollmachtgebende Elternteil sich durch eine Vollmachtserteilung seiner elterlichen Verantwortung entledigen will. Oder wenn der vollmachtgebende Elternteil die Entscheidungen des bevollmächtigten Elternteils aktiv unterläuft oder hintertreibt. BGH, Beschluss vom 29.04.2020, XII ZB 112/ 19.

Familien im 2. Lockdown

Familien stellt der zweite Lockdown vor besondere Herausforderungen. Die Bundesregierung hat zu den bereits bestehenden Hilfsangeboten weitere Maßnahmen beschlossen. Auf der Webseite des Bundesregierung unter  https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/familien-in-corona-zeit-1738334 finden Sie

  • Aktuelle Informationen zu der Situation in Kitas und Schulen,
  • Information zu weiteren finanziellen Entlastungen für Familien,
  • Alles zu digitalen Lernangeboten in Schulen ,
  • Hilfen für Studierende und Auszubildende
  • Beratungsangebote

Neues zum Elternunterhalt

Am 01.01.2020 ist das sog. „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ zur Entlastung von Kindern pflegebedürftiger Eltern in Kraft getreten. Die meisten Eltern brauchen nun nicht mehr zu befürchten, dass ihre Kinder im Pflegefall zu den Kosten herangezogen werden und deren Kinder brauchen nicht mehr mit dem Rückgriff des Sozialamtes zu rechnen: Künftig bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern unberücksichtigt, soweit deren  Gesamtjahreseinkommen nicht mehr als  100.000 EUR brutto beträgt. Unterhalt für alle vorrangig berechtigten Angehörigen – etwa Unterhalt für minderjährige Kinder – ist vorweg vom Einkommen abzuziehen. Vermögen ist unbeachtlich. Und auch Einkommen und Vermögen eines Schwiegerkindes sind unbeachtlich. Mehrere Geschwister haften entsprechend ihrer unterhaltrechtlichen Leistungsfähigkeit anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB.

Namensänderung beim Scheidungskind

Im Gegensatz zum geschiedenen Elternteil kann ein Kind seinen Geburtsnamen nicht einfach ablegen. Auch wenn  das Kind bei der Mutter lebt, diese wieder heiratet und den Nachnamen des neuen Ehepartners annimmt und alle Kinder aus dieser neuen Ehe ebenfalls den Nachnamen des neuen Ehepartners haben:  Das Kind kann, selbst wenn die Mutter und der Stiefvater das möchten,  seinen Namen grundsätzlich nur ändern wenn beide  leiblichen Eltern zustimmen, so steht es im Namensänderungsgesetz.  Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen  hat der Bundesgerichtshof (BGH) bislang eine Namensänderung ohne Zustimmung beider Eltern zugelassen. Dies könnte nun einfacher werden, da das OLG Frankfurt (1 UF 140/19) eine Namensänderung trotz Widerspruch des Kindsvaters zugelassen hat, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorlag. Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt wird.

Wechselmodell bei uneinigen Eltern

Zwar kann das Gericht das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Wenn das Verhältnis der Eltern aber erheblich konfliktbelastet ist, kann die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells den Interessen des Kindes widersprechen. Auch weit auseinander liegende Wohnorte der Eltern können ein Hinderungsgrund sein, OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018, 4 UF 57/18

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Haben Eltern ihrem Kind eine  Ausbildung finanziert die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.2018 beschlossen (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm).

Vorliegen der Ehescheidungsvoraussetzungen bei Erbfall schließt Ehegattenerbrecht aus

Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass nach Rechtshängigkeit eines auf Beendigung der Ehe gerichteten gerichtlichen Verfahrens soll nicht mehr von dem Zufall abhängen, ob der Erblasser die Rechtskraft einer eheauflösenden Entscheidung noch erlebt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien des Scheidungsverfahrens dieses in der Zeit nach Einreichung des Scheidungsantrages weiterhin betreiben.

Schlüsselgewalt- was ist das?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.02.2018 entschieden, dass ein Ehepartner die Vollkaskoversicherung die der andere Ehepartner für das Familienauto abgeschlossen hat, auch ohne Vollmacht des anderen kündigen darf. Die Kündigung sei ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.
Dazu muss man wissen: Nach § 1357 BGB kann ein Ehepartner für den anderen  (nicht getrennt lebenden) Ehepartner Rechte und Pflichten begründen, soweit  es sich um Haushaltsgeschäfte handelt, die dem Lebenszuschnitt der jeweiligen Ehe nach angemessen sind. Ursprünglich sollte diese sog. Schlüsselgewalt der verheirateten, kindererziehenden und einkommenslosen Hausfrau die Möglichkeit geben, im Kramerladen um die Ecke anschreiben zu lassen und den geldverdienenden Ehemann mit zu verpflichten. Dieses Relikt gilt trotz geänderter Rollenverteilung  weiterhin und führt zu einer nicht mehr gerechtfertigten Haftungserweiterung zulasten der Ehegatten bei Haushaltsführungsgeschäften.