Umgang mit dem Kind findet trotz Corona grundsätzlich statt wie vereinbart

Wenn Sie als getrennt lebende Eltern vor Gericht eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung getroffen haben, darf der Umgang nur aus  zwingenden Gründen ausfallen. Auch in Coronazeiten ist das nur ausnahmsweise der Fall. Etwa wenn die Behörde eine Quarantäne oder eine Ausgangssperre angeordnet hat. Oder wenn der  umgangsberechtigte Elternteil bzw. ein Angehöriger seines Haushalts mit Covid 19 infiziert ist. Der betreuende Elternteil darf sich auch nicht ohne wichtigen Grund in freiwillige Quarantäne begeben und den Umgang aus diesem Grund verbieten.  Ein wichtiger Grund wäre aber beispielsweise, dass  Kontakt mit einem an Covid 19 erkrankten Menschen bestand. Wird grundlos gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen,  kann  beantragt werden ein Ordnungsgeld zu verhängen.