Höheres Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag ab 01.01.2021

Das Kindergeld steigt auf 219 € für ein erstes und zweites Kind, auf 225 € für ein drittes Kind und auf 250 € für jedes weitere Kind.

Auch der Kinderfreibetrag steigt für Verheiratete um 288 € gegenüber dem Vorjahr, auf 5.460 €.  Ob der Bezug von Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist ermittelt das Finanzamt.

Für Alleinerziehende gibt es zusätzlich einen Entlastungsbetrag, der wegen der Corona-Krise in 2021 auf 4.008 € steigt und sich für jedes weitere Kind um 240 € erhöht.

Wer Kindesunterhalt zahlt, aber weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag nutzt, kann in 2021 Unterhaltsleistungen bis zu 9.000 € von der Steuer absetzen.

 

Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei guten Einkommensverhältnissen

Während der BGH bislang eine lineare Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über die 10. Einkommensstufe (5.101 € – 5.500 €) hinaus ablehnte, wird daran nun nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Vielmehr soll eine begrenzte Fortschreibung der Tabelle bis zur Obergrenze von 11.000 € nicht ausgeschlossen sein, so ein Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.09.2020. Dieser Beschluss konnte in der aktuellen Tabelle vom 01.01.2021 aus Zeitgründen leider nicht mehr berücksichtigt werden. Jedenfalls aber entfällt künftig ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“. Dies jedenfalls wenn geltend  die Haftungsquote der Eltern bestimmt werden muss. So wenn Mehrbedarf oder Volljährigenunterhalt geltend gemacht wird oder die Kinder im Wechselmodell betreut werden. .

Sorgerechtsvollmacht statt Entzug des Sorgerechtes

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann die Bevollmächtigung des anderen Elternteils die Auflösung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verhindern. Nur in Ausnahmefällen wird bei einer Bevollmächtigung des anderen Elternteile der teilweise oder gar ganze Entzug der elterlichen Sorge noch möglich sein. Etwa wenn der vollmachtgebende Elternteil sich durch eine Vollmachtserteilung seiner elterlichen Verantwortung entledigen will. Oder wenn der vollmachtgebende Elternteil die Entscheidungen des bevollmächtigten Elternteils aktiv unterläuft oder hintertreibt. BGH, Beschluss vom 29.04.2020, XII ZB 112/ 19.

Familien im 2. Lockdown

Familien stellt der zweite Lockdown vor besondere Herausforderungen. Die Bundesregierung hat zu den bereits bestehenden Hilfsangeboten weitere Maßnahmen beschlossen. Auf der Webseite des Bundesregierung unter  https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/familien-in-corona-zeit-1738334 finden Sie

  • Aktuelle Informationen zu der Situation in Kitas und Schulen,
  • Information zu weiteren finanziellen Entlastungen für Familien,
  • Alles zu digitalen Lernangeboten in Schulen ,
  • Hilfen für Studierende und Auszubildende
  • Beratungsangebote

Vollmacht bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten das minderjährige Kind, d.h. beide Eltern müssen anwesend sein, z.B. bei einer Schulanmeldung o.a.. Soweit ein Elternteil die elterliche Vertretung alleine wahrnehmen will/ muss, kann vom anderen Elternteil zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt werden. Das gemeinsame Sorgerecht besteht aber weiter fort, daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und-pflichten und ggfs. auch Mitwirkungspflichten des Elternteils, der die Vollmacht gegeben hat. Bei ausreichender Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Eltern kann damit eine Übertragung des Sorgerechts für einzelne oder alle Angelegenheiten auf einen Elternteil vermieden werden. BGH XII ZB 112/19 Beschluss vom 29.04.2020.

Neues zum Elternunterhalt

Am 01.01.2020 ist das sog. „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ zur Entlastung von Kindern pflegebedürftiger Eltern in Kraft getreten. Die meisten Eltern brauchen nun nicht mehr zu befürchten, dass ihre Kinder im Pflegefall zu den Kosten herangezogen werden und deren Kinder brauchen nicht mehr mit dem Rückgriff des Sozialamtes zu rechnen: Künftig bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern unberücksichtigt, soweit deren  Gesamtjahreseinkommen nicht mehr als  100.000 EUR brutto beträgt. Unterhalt für alle vorrangig berechtigten Angehörigen – etwa Unterhalt für minderjährige Kinder – ist vorweg vom Einkommen abzuziehen. Vermögen ist unbeachtlich. Und auch Einkommen und Vermögen eines Schwiegerkindes sind unbeachtlich. Mehrere Geschwister haften entsprechend ihrer unterhaltrechtlichen Leistungsfähigkeit anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB.

Namensänderung beim Scheidungskind

Im Gegensatz zum geschiedenen Elternteil kann ein Kind seinen Geburtsnamen nicht einfach ablegen. Auch wenn  das Kind bei der Mutter lebt, diese wieder heiratet und den Nachnamen des neuen Ehepartners annimmt und alle Kinder aus dieser neuen Ehe ebenfalls den Nachnamen des neuen Ehepartners haben:  Das Kind kann, selbst wenn die Mutter und der Stiefvater das möchten,  seinen Namen grundsätzlich nur ändern wenn beide  leiblichen Eltern zustimmen, so steht es im Namensänderungsgesetz.  Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen  hat der Bundesgerichtshof (BGH) bislang eine Namensänderung ohne Zustimmung beider Eltern zugelassen. Dies könnte nun einfacher werden, da das OLG Frankfurt (1 UF 140/19) eine Namensänderung trotz Widerspruch des Kindsvaters zugelassen hat, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorlag. Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt wird.

Wechselmodell bei uneinigen Eltern

Zwar kann das Gericht das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Wenn das Verhältnis der Eltern aber erheblich konfliktbelastet ist, kann die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells den Interessen des Kindes widersprechen. Auch weit auseinander liegende Wohnorte der Eltern können ein Hinderungsgrund sein, OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018, 4 UF 57/18

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Haben Eltern ihrem Kind eine  Ausbildung finanziert die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.2018 beschlossen (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm).